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Bitte ausgefüllte Eintrittserklärungen bei Jngrid Kunzer, Uhlandstrasse 11 (oder bei jedem anderen Mitglied) abgeben.



Stand 12.10.04

SATZUNG der

OFFENE LISTE für GIMBSHEIM



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins ist „Offene Liste für Gimbsheim“.
(2) Der Verein, nachstehend „Liste“ genannt, hat seinen Sitz in Gimbsheim, Kreis Alzey Worms.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Ziel und Zweck der Liste

Die Liste ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die unabhängig von Bindungen an bestehende Parteien eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Ortsgemeinderat Gimbsheim anstrebt. Sie ist offen für jeden Bürger, ungeachtet seiner ethnischen und sozialen Herkunft und sonstigen weltanschaulichen und politischen Überzeugungen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer zum Ortsgemeinderat Gimbsheims wahlberechtigt ist und sich zu den in § 2 genannten Zielen bekennen will.
(2) Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Liste im Rahmen dieser Satzung.
(2) Über zu leistende Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Gründungsversammlung die anwesenden Gründungsmitglieder.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Tod,
- Austritt, der schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu erklären ist oder
- Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Liste schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt oder die Treuepflicht verletzt.



§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, je nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Den Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, ein Schriftführer und zwei Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Ortsgemeinderates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Ortsgemeinderatswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Der erste Vorstand wird insoweit bis zur Kommunalwahl 2009 gewählt. Der Wahlmodus ist in § 8 geregelt.
(4) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind möglichst in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu ersetzen.
(5) Der Vorstand vertritt die Liste im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(6) Die Einberufung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen und die Versammlungsleitung obliegen dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.
(7) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeder allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.


§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Liste ist die Mitgliederversammlung. Sie muss einmal im Jahr einberufen werden.
(1) Auf den schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder, in dem der Beratungsgegenstand anzugeben ist, ist sie vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Die Einladungen haben mit Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder in der Regel im Amtsblatt der VG Eich, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Erfolgt Die Einladung im Amtsblatt, ist eine persönliche schriftliche Einladung entbehrlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der Vorsitzende, sein satzungsmäßiger Vertreter als Versammlungsleiter oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder anerkennt.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm, dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu zeichnen ist.

§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

(1) Bei Wahlen, die die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen der vorherigen Wahlgänge erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden, bei dessen Wahl vom Versammlungsleiter gezogen wird.
(2) Gewählt wird auf Antrag von fünf anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.
(3) Sollen mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, auf der die Mitglieder die Namen schreiben können. Stimmzettel, auf denen mehrere Bewerber stehen, als gewählt werden sollen, sind ungültig.
(4) Die Wahlen können ohne einen Antrag nach Absatz 2 per Akklamation erfolgen.
(5) Die Kandidatenliste für die Wahl zum Ortsgemeinderat legt die Mitgliederversammlung durch Wahl gemäß Paragraf 8 fest.



§ 9 Abstimmungsverfahren

Sonstige Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen vorzunehmen, es sei denn, die Hälfte der anwesenden Mitglieder beantragt eine geheime Wahl.


§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist der Vorstand mit der Satzungsänderung nicht einverstanden, so kann diese erst in der nächsten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 11 Haftung

Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder der Liste findet nicht statt. Die Vorschriften des BGB gelten insoweit.


§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Liste kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung einverstanden, schlägt er der Mitgliederversammlung, die alsdann mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder endgültig entscheidet, die Auflösung vor.

Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 25. Juni 2004 und ergänzt am 12.10.04 (§1)